Satzung

Verbandssatzung des Fischereischutzverbandes Schleswig-Holstein

(Stand: 14.4.2007)

§ 1

Der Verband führt den Namen „Fischereischutzverband Schleswig-Holstein“ e. V. (im folgenden Verband). Er hat seinen Sitz in Lübeck.

§ 2: Verbandszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zwecke des Verbandes sind:
    • Durchführung von Maßnahmen zur Arterhaltung in der Hydrobiologie der Nord- und Ostsee
    • Ausbildung und Information der Mitglieder hinsichtlich des waidgerechten Verhaltens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
    • Förderung des Nachwuchses
    • Erforschung und Wahrung der angestammten Rechte der Fischerei
    • Unterstützung seiner Mitglieder mit Rat und Tat sowie deren Vertretung
  2. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
      • Unterhalt einer Dokumentationsstelle
      • Durchführung von Informationsveranstaltungen
      • Sammeln von Informationen über die Umwelt der Nord- und Ostsee
      • Schulung von interessierten Fischern und Jugendlichen
    3. Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
    4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3: Auflösung

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Land Schleswig-Holstein zu verwenden hat.

§ 4: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5: Verbandsämter

  1. Verbandsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigt die anfallende Arbeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein haupt- oder nebenamtlicher Geschäftsführer und Hilfspersonal für das Büro bestellt werden. Über die Notwendigkeit einer derartigen Bestellung entscheidet der erweiterte Vorstand. Amtsinhaber erhalten des weiteren eine Kilometerpauschale aufgrund von Einzelnachweisen. Im Übrigen ist § 2, 2.4 zu beachten.

§ 6: Mitglieder

  1. Der Verband besteht aus:
    1. ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  2. Außerordentliche Mitglieder sind:
    1. Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder
    2. jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.)
  3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Verbandes fördern, die aber keine Fischerei betreiben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 15.

§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes kann werden
    1. jede Natürliche Person, die in unbescholtenem Ruf steht,
    2. jeder sonstige Verein, soweit seine Mitglieder die Fischerei betreiben,
    3. jeder, dem ein Fischereikennzeichen erteilt wurde.
  2. Einwendungen gegen die Aufnahme müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme der Bewerbung gegenüber einem Vorstandsmitglied geltend gemacht werden.
  3. Die Mitgliedschaft kann jeweils nur zu Beginn eines Kalendervierteljahres erworben werden. Der Vorstand kann andere Termine festlegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 8: Aufnahmefolgen

  1. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. Vereine erhalten nur ein Satzungsexemplar.
    Die Vereine verpflichten sich ihre Mitglieder zur Einhaltung dieser Satzung anzuhalten.

§ 9: Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf die Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die ordentlichern und passiven Mitglieder (§ 6) genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zwecksatzung des Verbandes ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Einschränkungen ergeben sich aus der Satzung und der in ihr festgelegten Ermächtigung für den Vorstand.
  3. Mitglieder gem. § 7 Abs. 1a haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, solange die Belange dieser Gruppe nicht tangiert sind. Der Vorstand (erweiterter) bestimmt mit einfacher Mehrheit was Belange im Sinne der Vorschrift sind und teilt dies in der Einladung zu den einzelnen Tagungsordnungspunkten der Mitgliederversammlung mit.
  4. Vereine haben pro 5 Mitglieder eine Stimme. Der Vorstand beschließt eine entsprechende Verfahrensordnung zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Vereinsmitgliedschaft. Ist der Verein als ganzes Mitglied, so kann ein Mitglied des beigetretenen Vereines nicht zugleich Mitglied dieses Vorstandes werden. Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen machen.
  5. Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Sie haben mit Ausnahme der Studenten und der in der Berufsausbildung befindlichen Mitglieder über 21 Jahren kein aktives und passives Wahlrecht, im übrigen aber gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht das eingeschränkte Stimmrecht des § 9 Abs. 3 entgegensteht.
  6. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  7. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 10: Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Verbandes sich ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
  3. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Dies gilt nicht für die Ehrenmitglieder.
  4. Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 12.
  5. Die Umlage darf innerhalb von 5 Jahren einen Jahresbeitrag nicht übersteigen. Für Ausbildungsleistungen des Verbandes zur Erlangung des Berufsabschlusses „Fischwirt“ richtet sie sich nach dem Aufwand für den teilnehmenden Personenkreis und kann von diesem erhoben werden.

§ 11: Beitrag

  1. Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten.
  2. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt auf Vorschlag des Vorstand die Mitgliederversammlung fest.
  3. Vereine zahlen einen Grundbeitrag, sowie einen Beitrag nach der Mitgliederstärke. Beide Beiträge sind jährlich zu zahlen.
  4. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 14 ausgeschlossen werden.
  5. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Beiträge stunden, in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.

§ 12: Umlagen

  1. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der Zahlungspflichtigen bestimmen.
  2. § 10 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 13: Austritt

  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf das Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verband.

§ 14: Ausschluß

  1. Durch den Beschluß des Vorstandes ( erweiterter ) von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    • Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Verbandes sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes.
    • Schwere Schädigung des Ansehens des Verbandes
    • Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Verbandes
    • Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 11 Abs. 4)
  2. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Der Ausschluß ist den Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  4. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  5. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 15: Ehrungen

  1. Für besondere Verdienste um den Verband und um die Fischerei können verliehen werden:
    1. Die Verbandsnadel in Bronze für 10-jährige ununterbrochene Verbandsmitgliedschaft
    2. Die Verbandsnadel in Silber für 20-jährige ununterbrochene Verbandsmitgliedschaft
    3. Die Verbandsnadel in Gold für 30-jährige ununterbrochene Verbandsmitgliedschaft
    4. Die Ehrenmitgliedschaft für 40-jährige ununterbrochene Verbandsmitgliedschaft
  2. Die Verleihung der Verbandsnadel wird vom Vorstand (erweiterter) beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
  3. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes (erweiterter) durch die Mitgliederversammlung

§ 16: Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

§ 17: Vorstand

Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden,
  • dem zweiten Vorsitzenden, zugleich Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
  • dem Schriftführer,
  • dem Referenten für Dokumentation und Umweltschutz,
  • dem Kassenwart

Rechtshandlungen, die den Verband zu Leistungen von mehr als 1000,- DM verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

§ 18: Erweiterter Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. der Vorstand (§ 17)
    2. der Organisationsleiter für Veranstaltungen
    3. der Jugendwart
    4. die Beisitzer
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl.
  3. Der erste Vorsitzende wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, der zweite Vorsitzende zunächst auf zwei Jahre, die folgenden Wahlperioden betragen nach Ablauf der ersten Wahlperiode ebenfalls 4 Jahre. Die übrigen Vorstandmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis Beendigung des Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der erste oder zweite Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden, sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder ausscheiden.

§ 19: Vorstandssitzungen

  1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  3. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Vorstand (§ 17) kann je nach Bedarf sachverständige Beisitzer zu den Vorstandssitzungen einladen; die Beisitzer haben beratende Stimme.

§ 20: Qualifikation des Vorstandes

  1. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur gewählt werden, Mitglieder, die natürliche Personen sind.
  2. Zum Vorstand (§ 17) dürfen unbeschadet des Absatzes 1 dieses Paragraphen nur Mitgliedergewählt werden, denen ein Fischereikennzeichen erteilt wurde oder war oder die glaubhaft versichern können, dass sie die Fischerei mit Netzen und Reusen oder die Krabbenfischerei betreiben.

§ 21: Kassenwart

  1. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
  2. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand (§ 17) zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
  3. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

§ 22: Schriftführer

  1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollierung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
  2. Die Protokolle muß er gemeinsam mit dem ersten und zweiten Vorsitzenden unterzeichnen.

§ 23: Referat für Öffentlichkeitsarbeit

Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die kontinuierliche Berichterstattung über das gesamte Verbandsleben und pflegt Kontakte zu den maßgeblichen Presseorganen. Veröffentlichungen dürfen nur nach Absprache mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgen.

§ 24: Referent für Dokumentation und Umweltschutz

Der Referent für Dokumentation und Umweltschutz sorgt für die Sammlung und Ordnung aller den Verband betreffenden Vorschriften und Gesetze. Er hat die Aufgabe Maßnahmen zutreffen, die auf eine saubere Umwelt abzielen. Er hat dazu nach Abstimmung mit dem Vorstand im erforderlichen Maße Verhandlungen mit den Behörden und den zuständigen Stellen aufzunehmen und auf entsprechende Berücksichtigung des Umweltschutzgedankens bezüglich der Fischerei hinzuwirken.

§ 25: Organisationswart für Veranstaltungen

Der Organisationswart für Veranstaltungen ist für die Durchführung und Abwicklung der vom Vorstand angebotenen Veranstaltungen verantwortlich. Im Einvernehmen mit dem Vorstand soll er die einzelnen Veranstaltungen für das ganze Jahr festlegen und bekannt geben.

§ 26: Jugendwart

Dem Jugendwart unterstehen die jugendlichen Mitglieder. Er hat ihre besonderen Interessen gegenüber dem Vorstand zu vertreten. Er hat eine Jugendsatzung zu entwerfen.

§ 27: Beisitzer

Die Beisitzer wirken im Vorstand (erweiterter) mit. Sie sollen zu allen nicht erwähnten Aufgaben herangezogen werden.

§ 28: Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandes.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Vierteljahr stattfinden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den ersten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten und Bestimmungen über Gegenstände des eingeschränkten Stimmrechts gem. § 9 Abs. 3 treffen.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit zu beschließen, dass für bestimmte Anträge nur das eingeschränkte Stimmrecht gem. § 9 Abs. 3 anzuwenden ist.

§ 29: Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung muss enthalten:
    1. Entgegennahme des Geschäfts und Kassenberichts
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verbandes
    4. Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Jahresbeiträge und einer etwaigen Umlage
    5. Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer
    6. Bestimmung über § 9 Abs. 3
  2. Die Mitglieder beschließen außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes.

§ 30: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder und wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auflösung des Verbandes und Satzungsänderung sind stets Belange, die dem eingeschränkten Stimmrecht des § 9 Abs. 3 unterliegen. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Zweiwochenfrist gem. § 28 Abs. 3 gilt in diesem Falle nicht.
  2. Der Vorstand hat Vorkehrungen zu treffen, damit eine satzungsgemäße Durchführung der Abstimmung über Angelegenheiten des eingeschränkten Stimmrechts gem. § 9 Abs. 3 gewährleistet ist.
  3. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Verbandes ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das eingeschränkte Stimmrecht gem. § 9 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 Satz 3 ist zu beachten.
  4. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen müssen stets geheim erfolgen.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 22).

§ 31: Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand (§ 17) kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 32: Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Bericht von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 33: Einsetzen von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Verbandsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.

§ 34: Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung der Frist von einem Monat. § 30 ist zu beachten.
  3. Für den Fall der Auflösung werden der erste Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Pflichten und Rechte ergeben sich aus § 47 BGB.
  4. § 3 gilt für das Verbandsvermögen.
  5. Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Verbandes beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes anzumelden.

§ 35: Inkraftsetzen der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15. Mai 1982 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verband in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.

Rendsburg, den 15. Mai 1982